Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version: V1.19        Stand: 24.08.2021

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen gegen den Besteller und der Forderung aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Auftrag, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Wird Scheck-Wechsel-Zahlung vereinbart, so tritt die Erfüllungswirkung erst mit Einlösung des Finanzierungswechsels ein. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufnehmen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Sollten die von uns gelieferten Gegenstände mit unserem Einverständnis anlässlich des Vertragsabschlusses einem Dritten, der dem Besteller den an uns zu zahlenden Preis durch Darlehenshingabe oder auf andere Weise finanziert, zur Sicherung für die Finanzierung übereignet werden, so überträgt der Besteller uns hiermit seine dingliche Anwartschaft an den Liefergegenständen für den Fall, dass im Zeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten noch nicht unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller erfüllt worden sind. Die dingliche Anwartschaft hat einen solchen Umfang, dass der Liefergegenstand wieder in das Vorbehaltseigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung fällt.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder an dessen Stelle eines vergleichbaren Rechts am Liefergegenstand treffen wollen, mitzuwirken. Ohne unser Einverständnis darf er den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen und hat uns bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und Abschriften der entsprechenden Verfügungsdokumente zu übersenden, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Wir sind berechtigt, den unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert ausreichend zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Bei Eigenversicherung des Bestellers sind wir berechtigt, uns durch Nachfrage bei dem jeweiligen Versicherer vom Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überzeugen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(5) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte nach Mahnung und Fristsetzung gegenüber dem Besteller zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Wir sind nach der Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(6) Solange der Liefergegenstand unter unserem Eigentumsvorbehalt steht, ist der Besteller nicht berechtigt, ihn ohne unsere Einwilligung außerhalb des bei ihm üblichen Geschäftsbetriebes weiterzuverkaufen. Haben wir dem Weiterverkauf zugestimmt, so hat der Besteller den Eigentumsvorbehalt dem Dritten zu offenbaren. Er kann den Gegenstand nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ferner verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers an uns abgetretene Forderungen freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 45 v.H. übersteigen.
(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltswaren durch den Besteller wird unter Geltung unseres Eigentumsvorbehalts ausschließlich in unserem Namen und Interesse vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns  gegenüber binnen einer Woche ab Entgegennahme der Ware schriftlich ausdrücklich diesen Mangel zu rügen.
(2) Unterlässt der Besteller die Mängelrüge, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mängelrüge schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Mangels binnen einer Woche nach der Erkennbarkeit des betreffenden Mangels erfolgen; andernfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(3) Beanstandungen fehlerhafter Produkte sind mit einem Ausfallmuster zu versehen. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(4) Wir werden uns auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, wir unsere Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels bereits ausdrücklich anerkannt haben oder sofern wir für vorsätzliches Verhalten haften.

§ 10 Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 9 dieser Bedingungen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und ist insbesondere ausgeschlossen bei nicht bestimmungsgemäßem oder von unserer Empfehlung abweichendem Gebrauch.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Sachmangel an einem Liefergegenstand bei Gefahrübergang vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Sachmangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend insgesamt „Nachbesserung“ genannt) berechtigt. Die Anzeige eines Sachmangels hat durch den Besteller schriftlich zu erfolgen.
Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache.
Die Verjährung ist bei der Vornahme von Nachbesserungshandlungen vom Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge bei uns bis zur Vollendung bzw. zum vollständigen Fehlschlagen der Nachbesserung lediglich gehemmt.
(3) Wir haften nicht für Mängel aufgrund von Lieferungen bzw. Leistungen des Bestellers oder Dritter, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, und ebensowenig für aus solchen Mängeln entstehende Schäden.
(4) Zur Nachbesserung ist uns vom Besteller in der Mängelrüge eine angemessene Frist einzuräumen. Bei vollständigem Fehlschlagen der Nachbesserung trotz dreimaliger Versuche durch uns bleibt es dem Besteller vorbehalten,  Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sonstige, auch gesetzliche Mängelhaftungs- oder Ersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, sofern wir nicht für vorsätzliches Handeln haften; für Schadensersatzansprüche gilt § 11 dieser Bedingungen.

§ 11 Sonstige Haftung; Haftungsausschluss; Rücktritt
(1) Unsere Haftung aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher bzw. außervertraglicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer Haftpflicht-Versicherung beschränkt, soweit die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden nicht höher sind. Im letzteren Fall ist die Haftung auf die entsprechenden nach Art und Höhe vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die Haftung für Folgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Die Haftung für die Verwendbarkeit von Waren , Produkten, Ergebnissen und Informationen aus Dienstleistung und Beratung für einen bestimmten Zweck sowie für Folgen durch Verwendung dieser Waren, Produkte, Ergebnisse und Informationen ist ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechende Anwendung.
(4) Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstehen, und die über unsere Haftung oder die unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß vorstehender Regelung in Absatz 1 hinausgehen, stellt der Besteller uns und unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen frei.
(5) Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes und vergleichbarer Regelungen bleibt unberührt.
(6) Der Besteller ist vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Bedingungen zum Rücktritt nur berechtigt, sofern eine von uns zu vertretende vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung vorliegt; besteht diese in von uns zu vertretenden Mängeln, gilt für die Rücktrittsrechte des Bestellers ausschließlich § 10 dieser Bedingungen.
(7) Der Besteller haftet mangels anderweitiger Regelung dieser Bedingungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, die Klage bei demjenigen Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder das für die unsere Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung und/oder eine ihrer Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit, der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke dieser Vereinbarung.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung.

 
Besondere Geschäftsbedingungen - Siebprodukte

§1 Geltungsbereich
Die nachstehenden „Besonderen Geschäftsbedingungen“ (BGB) sind integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und gelten ergänzend für alle Auftragsarten, nach denen wir zur Herstellung, dem Verkauf bzw. der Lieferung von Siebprodukten verpflichtet sind, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
 
§2 Lieferzeit
Die von uns angegebene Lieferzeit ist, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes geregelt ist, nicht verbindlich. Sie beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Zugang der vom Besteller zu erteilenden Freigabe seitens des Bestellers für die Verarbeitung eines neuen Layouts.

§3 Layout- und Datenfreigabe
Für die Herstellung von Reproduktionsfilmen modifizieren wir die vom Besteller übermittelten Layoutdaten gemäß der Angaben des Bestellers und setzen diese reproduktionsfähig um. Vor Aufnahme der Arbeiten zur Herstellung der Reproduktionsfilme muss eine Freigabe durch den Besteller erfolgen. Die Dateien werden dem Besteller im CAD-Dateiformat und pdf-Format zur Verfügung gestellt. Der Besteller ist verpflichtet, diese Dateien sorgsam zu prüfen, die Freigabe ist verbindlich. Wir schließen jegliche Haftung für Fehler aus, die sich bereits in den Originaldateien befunden haben oder welche sich durch unsere Bearbeitung im Layout ergeben sollten, nachdem die Freigabe erteilt wurde. Wir weisen den Besteller ausdrücklich und schriftlich auf diese Bedingungen zum Zeitpunkt der verbindlichen Freigabe hin.

§4 Haftungsausschluss für Defekte
Wir haften nicht für Beanstandungen oder Mängel, welche sich nicht vor Gebrauch sondern erst im Gebrauch der Produkte zeigen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandung durch den Gebrauch entstanden ist, oder wenn sich die Beanstandung nicht konsistent mit Produkten derselben Charge reproduzieren lässt.
Angaben zu Dimensionen des Siebproduktes sind Nominalwerte. Toleranzen, wie sie beispielsweise in Prospekten oder auf Internetseiten zu finden sind, gelten nicht als garantiert. Abweichungen von Spezifikationen und Toleranzen sind als Basis für Reklamationen ausgeschlossen, wenn die Spezifikationen und Verpflichtung zur Einhaltung der Toleranzen nicht ausdrücklich in der Bestellung vereinbart und schriftlich von uns bestätigt wurden.

§5 Haftungsausschluss für Masken
Wir haften nicht für die Abnutzung, Verlust oder Beschädigung von Masken oder Reproduktionsfilmen beim Einsatz für die Herstellung von Siebprodukten. Ersatzmasken und Reproduktionsfilme sind vom Besteller nach unserer Nachricht über den Bedarf an Ersatz gesondert zu beauftragen.